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Therapiehund

Steuerprüfung Risiko

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Die Kosten für ein Therapietier steuerlich abzusetzen, ist für Selbstständige in der Praxis meist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt: Haustiere gehören zu den privaten Lebenshaltungskosten, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähig sind. Auch wenn ein Therapiehund das Wohlbefinden steigert oder die psychische Gesundheit unterstützt, reicht dies allein nicht für eine steuerliche Absetzbarkeit.

Ausnahmefälle

  1. Therapietier im Betrieb
    Wenn das Tier nachweislich in einem betrieblichen Umfeld eingesetzt wird, z. B. für therapeutische Angebote bei Klienten, kann eine anteilige Absetzung denkbar sein. Dabei muss klar dokumentiert werden, dass das Tier für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig ist.
  2. Medizinische Notwendigkeit
    Bei ärztlich nachgewiesener Therapie (z. B. Assistenzhund für psychische oder physische Erkrankungen) können die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Eine reine „Berufsförderung“ reicht jedoch nicht.

Warum es schwierig ist

  • Das Finanzamt prüft sehr genau, ob ein Therapietier tatsächlich unabdingbar für die berufliche Tätigkeit ist.
  • Private Nutzung oder allgemeines Wohlbefinden gilt nicht als steuerlich relevant.
  • Auch bei Mischformen (privat & beruflich) ist die Abgrenzung schwer und meist nicht anerkannt.

Fazit

Für die meisten Selbstständigen gilt: Therapietiere sind nicht steuerlich absetzbar. Nur in sehr klar definierten Ausnahmefällen, z. B. Assistenzhund für therapiebezogene Berufsausübung, könnte ein Ansatz möglich sein.


💡Tipp: Wenn das Ziel die Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden ist, gibt es steuerlich anerkannte Wege. Z.B. betriebliche Gesundheitsmaßnahmen wie Kurse, Rückenschule, Yoga- oder Entspannungstraining für dich oder deine Mitarbeiter:innen. Auch Fortbildungen & Seminare im therapeutischen Bereich, die beruflich genutzt werden sind möglich. So lassen sich Kosten für Gesundheit und Wohlbefinden steuerlich berücksichtigen.
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