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Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen
wie einfach absetzbar
Viele Selbstständige wissen gar nicht, dass sie private Handwerkerkosten steuerlich geltend machen können. Dabei bietet § 35a EStG genau diese Möglichkeit, allerdings mit Einschränkungen:
- Wohnung oder Haus muss selbst genutzt sein, ob Eigentum oder Miete ist egal
- Nur Überweisung oder Lastschrift, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an
- Höchstgrenze beachten, maximal 20 % der Arbeitskosten, gedeckelt auf 6.000 € pro Jahr (1.200 € Rückerstattung)
👉 Wichtig: Absetzbar sind nur Arbeits- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten.
Beispiele für absetzbare Handwerkerkosten privat
- Reparatur von Türen, Fenstern, Dach oder Heizung
- Streichen, Lackieren, Bodenbeläge erneuern
- Gartenarbeiten oder Pflasterungen auf dem Grundstück
- Schornsteinfeger, Winterdienst, Wartungen
Nicht absetzbar
- Materialkosten (z. B. Farbe, Fliesen)
- Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers
- Neubau-Arbeiten
- Kosten für öffentliche Maßnahmen (z. B. Straßensanierung vor dem Haus)
👉 Eingetragen wird das Ganze in der Steuererklärung z.B. über Accountable oder über Elster, Hauptvordruck, Seite 3, Zeile 75.
Handwerkerleistungen geschäftlich absetzen
Wenn die Arbeiten deine Geschäftsräume betreffen, läuft es deutlich einfacher:
- Der Nettobetrag der Rechnung gilt als Betriebsausgabe und mindert direkt deinen Gewinn
- Die Umsatzsteuer kannst du als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen
- Das Finanzamt erwartet eine ordentliche Rechnung eines Handwerksbetriebs, bezahlt per Überweisung
Beispiele:
- Renovierung deiner Praxis- oder Büroräume
- Reparatur von Elektro- oder Wasserinstallationen im Geschäft
- Malerarbeiten in Laden- oder Büroflächen
Wichtiger Hinweis für gemischte Nutzung
Wenn du Wohnräume und Geschäftsräume im selben Gebäude hast (z. B. ein Arbeitszimmer zu Hause), gilt:
- Privat genutzte Räume → § 35a EStG
- Geschäftlich genutzte Räume → Betriebsausgabe
Eine doppelte steuerliche Geltendmachung ist nicht erlaubt.
Fazit
👉 Privat kannst du Handwerkerkosten begrenzt nach § 35a EStG geltend machen
👉 Geschäftlich zählen sie als ganz normale Betriebsausgaben inkl. Vorsteuerabzug
Damit lohnt es sich für Selbstständige gleich doppelt, Rechnungen nicht bar zu bezahlen und sie sauber in der Buchhaltung zu erfassen.