Absetzbarkeit von Bewirtungskosten
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Absetzbarkeit
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Für Geschäftsessen in Restaurants, Hotels etc. dürfen nur 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist in voller Höhe als Vorsteuer abzugsfähig. Die Bewirtung in den eigenen vier Wänden ist nicht abzugsfähig.
Folgende Nachweise verlangt das Finanzamt:
1. Eine maschinell erstellte Rechnung mit Registriernummer (Rechnungsnummer) mit
- Name und Anschrift des Restaurants
- Tag der Bewirtung
- Genaue Bezeichnung Speisen (Allgemeine Angaben wie "Speisen und Getränke" genügen nicht)
- Rechnungsbetrag in einer Summe inklusive Mehrwertsteuer sowie anzuwendender Steuersatz
- Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum
- Zusätzlich bei Rechnungen über 250 EUR: Rechnung ausgestellt auf Name und Anschrift des Bewirtenden; Gesonderter Ausweis von Rechnungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag in Euro; Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte)
2. Belegnachweis des Bewirtenden mit
- Anlass der Bewirtung (möglichst genau, allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" genügen nicht)
- Namen der bewirteten Personen
💡Das Finanzamt achtet auch auf die Angemessenheit der Bewirtung. Diese Angemessenheit hängt auch von Größe, Umsatz und Gewinn des Unternehmens ab. Bei Ausgaben bis ca. 100 € pro Person und Anlass gibt es aber im Allgemeinen keine Beanstandungen.
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