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Kurzfristige Absagen/Stornierungen
Risiko
Wie wahrscheinlich akzeptiertAbgesetzt von31 % aller SelbstständigenEmpfohlen von56 % aller Selbstständigen
Wie wahrscheinlich akzeptiertAbgesetzt von31 % aller SelbstständigenEmpfohlen von56 % aller Selbstständigen
Leider gibt es keine klare Regelung für Entschädigungen.
Für die Absage einer Veranstaltung ist das Gesundheitsamt verantwortlich, gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes. Bei „freiwilligen Absagen“ gibt es kein Anrecht auf Entschädigungen durch den Staat. Bei Absagen durch das Gesundheitsamt ist umstritten, ob gemäß §65 eine Entschädigung gezahlt werden muss. Bislang gibt es noch keine offiziellen Aussagen dazu.
🚑 Bei einer durch das Gesundheitsamt angeordneten persönlichen Quarantäne werden auch Selbständige gemäß §56 Infektionsschutzgesetz entschädigt. Die Entschädigung orientiert sich am im Steuerbescheid für das letzte Jahr ausgewiesenen Gewinn. Es muss sich immer um eine offizielle Quarantäne handeln, daher sollte dafür auch das entwprechende Gesundheitsamt kontaktiert werden.
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