Alle Ausgaben > Kurzfristige Absagen/Stornierungen

Kurzfristige Absagen/Stornierungen


Risiko

Wie wahrscheinlich akzeptiert
Abgesetzt von31 % aller SelbstständigenEmpfohlen von56 % aller Selbstständigen

Leider gibt es keine klare Regelung für Entschädigungen.
Für die Absage einer Veranstaltung ist das Gesundheitsamt verantwortlich, gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes. Bei „freiwilligen Absagen“ gibt es kein Anrecht auf Entschädigungen durch den Staat. Bei Absagen durch das Gesundheitsamt ist umstritten, ob gemäß §65 eine Entschädigung gezahlt werden muss. Bislang gibt es noch keine offiziellen Aussagen dazu.


🚑 Bei einer durch das Gesundheitsamt angeordneten persönlichen Quarantäne werden auch Selbständige gemäß §56 Infektionsschutzgesetz entschädigt. Die Entschädigung orientiert sich am im Steuerbescheid für das letzte Jahr ausgewiesenen Gewinn. Es muss sich immer um eine offizielle Quarantäne handeln, daher sollte dafür auch das entwprechende Gesundheitsamt kontaktiert werden.

NEXT UP

Diese Ausgaben könnten auch wichtig sein




Unsere Seite verwendet Cookies und ähnliche Technologien. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.