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ETFs von der Steuer absetzen als Selbstständiger
wie einfach absetzbar
Für viele Selbstständige gehören ETFs längst zur privaten Altersvorsorge oder zum langfristigen Vermögensaufbau. Sie sind transparent, einfach gehandhabt und bieten, bei breiter Streuung, gute Renditechancen. Steuerlich sind sie unkompliziert, aber eines vorweg: ETFs selbst können nicht als betriebliche Ausgaben abgesetzt werden, denn sie dienen in der Regel dem privaten Vermögensaufbau.
Trotzdem gibt es steuerliche Vorteile, die Selbstständige kennen sollten, um ETF-Gewinne optimal zu nutzen und zu verhindern, dass unnötige Steuern gezahlt werden.
Wie ETFs funktionieren – Kurzüberblick
ETFs (Exchange Traded Funds) bilden die Entwicklung eines Index nach, z. B. DAX, MSCI World oder bestimmte Branchen und Regionen. Sie können in Form eines Einmalbetrags oder über Sparpläne bespart werden.
Die Kosten sind niedrig, da kein Fondsmanager aktiv eingreift, und ETFs können jederzeit verkauft werden.
Für die steuerliche Behandlung bedeutet das: Sobald Gewinne entstehen, werden sie steuerpflichtig, egal ob durch Ausschüttung oder Verkauf.
Wie ETFs als Selbstständiger besteuert werden
Auch wenn ETFs privat gehalten werden, lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Mechanismen, denn viele Vorteile greifen automatisiert:
Abgeltungssteuer auf ETF-Gewinne
Steigen die Anteile im Wert oder schütten sie Gewinne aus, fällt grundsätzlich Abgeltungssteuer (25 %) an, plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (gesamt ca. 26–28 %).
Die Besonderheit: Deutsche Banken führen die Steuern automatisch ab.
Damit entsteht für Selbstständige kein zusätzlicher Aufwand in der Steuererklärung – außer in Spezialfällen (siehe unten).
Sparerpauschbetrag clever nutzen
Der wichtigste Hebel, den Selbstständige haben, ist der Sparerpauschbetrag:
- 1.000 € pro Person
- 2.000 € für Ehepaare
- 1.000 € für jedes Kind mit eigenem Depot
Solange die Kapitalerträge unter diesem Betrag bleiben, fällt keine Steuer an, vorausgesetzt, bei der Bank ist ein Freistellungsauftrag eingerichtet.
💡Tipp für Selbstständige:
Viele haben mehrere Depots (z. B. privat + Kind + Rücklagenkonto). Es lohnt sich, die Freistellungsaufträge richtig aufzuteilen, sonst führt die Bank unnötig Steuern ab, die man später zurückholen müsste.
Teilfreistellung für bestimmte ETFs
Ein großer Vorteil: Je nach Fondstyp bleibt ein Teil der Gewinne steuerfrei, z. B.:
- Aktien-ETFs (> 51 % Aktienanteil): 30 % steuerfrei
- Mischfonds (> 25 % Aktien): 15 % steuerfrei
- Immobilienfonds: 60–80 % steuerfrei
Das bedeutet: Selbst wenn Steuern anfallen, reduziert sich die Bemessungsgrundlage, ein Pluspunkt für langfristigen Vermögensaufbau.
Besteuerung bei thesaurierenden ETFs: Vorabpauschale
Thesaurierende ETFs legen Gewinne wieder an. Damit dies nicht jahrzehntelang steuerfrei geschieht, wird einmal im Jahr eine Vorabpauschale berechnet. Auch sie wird automatisch abgeführt, oder bleibt aus, wenn der Freistellungsauftrag greift.
Selbstständige müssen hier nichts aktiv tun; die Bank erledigt alles.
Wann eine Steuererklärung dennoch sinnvoll ist
Auch wenn ETFs unkompliziert besteuert werden, lohnt es sich für Selbstständige in einigen Fällen, selbst einzugreifen:
1. Der Freistellungsauftrag war falsch verteilt
Wenn mehrere Depots bestehen, kann es passieren, dass Steuer einbehalten wurde, obwohl der Freibetrag nicht ausgeschöpft war.
➡️ Über die Anlage KAP lässt sich die zu viel gezahlte Steuer zurückholen.
2. Persönlicher Steuersatz unter 25 %
Selbstständige mit geringem Einkommen haben oft einen niedrigeren Steuersatz als die Abgeltungssteuer.
➡️ In diesem Fall kann eine Günstigerprüfung beantragt werden – und es gibt Geld zurück.
3. Verluste und Gewinne ausgleichen
Wer bei einer Bank Gewinne erzielt und bei einer anderen Verluste, kann diese in der Steuererklärung miteinander verrechnen.
➡️ Nötig: eine Verlustbescheinigung der Bank.
4. Depot im Ausland
Hat die Bank ihren Sitz im Ausland, führt sie keine deutsche Abgeltungssteuer ab.
➡️ In diesem Fall müssen Selbstständige die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben.
Können ETFs als Betriebsausgabe abgesetzt werden?
In 99 % der Fälle: Nein. ETFs gelten als private Vermögensbildung. Nur wenn ein ETF wirklich betrieblich motiviert wäre (z. B. Firmengelder professionell investiert), wäre eine Absetzung theoretisch denkbar, in der Realität aber praktisch ausgeschlossen und steuerlich riskant.
Für Selbstständige gilt daher:
➡️ ETFs sind privat. Gewinne werden als Kapitalerträge besteuert.
Praktische Tipps für Selbstständige
1. Freistellungsauftrag richtig einrichten:
Sonst entstehen unnötige Steuerabzüge.
2. Teilfreistellungen beachten:
Aktien-ETFs bieten steuerliche Vorteile.
3. Private und betriebliche Gelder trennen:
ETF-Sparpläne sollten immer privat laufen, nicht über geschäftliche Konten.
4. Bei ausländischen Depots die Steuer manuell erklären:
Viele Neobroker sitzen im EU-Ausland, hier gehört die Anlage KAP in jede Steuererklärung.